Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie werden für Unternehmen und Arbeitnehmer immer spürbarer. In diesem Artikel möchten Wir genau erklären, ob und wann der Arbeitgeber Ihnen wegen der Corona-Pandemie kündigen darf.

1. Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Aufgrund der Corona Krise verbuchen viele Unternehmen einen starken Umsatzrückgang und erleben eine Notsituation, die in keinem Szenario eingeplant war. Derartige “äußere Umstände” können allerdings aus rechtlicher Sicht eine betriebsbedingte Kündigung meistens nicht rechtfertigen, es sei denn, es droht eine echte Existenzgefährdung des Unternehmens.

Denn für vorübergehende Engpässe kann ein Unternehmen die Kurzarbeit beantragen oder auch Überstundenabbau überbrückt werden. Dadurch können die meisten Unternehmen eine aktuelle Existenzgefährdung ausschließen – und können Ihre Mitarbeiter deshalb nicht so einfach kündigen. Möglich ist es hingegen, dass der Arbeitgeber bedingt durch die Umsatzeinbrüche eine unternehmerische Entscheidung zum Beispiel zur Umstrukturierung oder Betriebsschließung trifft und dass dies zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen kann.

In diesem Fall wäre eine betriebsbedingte Kündigung wirksam, wenn folgende Punkte dabei erfüllt sind:

  1. Der Betroffene Arbeitnehmer kann im Betrieb nirgends anderweitig eingesetzt werden.
  2. Bei der Entlassung wurde eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt, d. h. es wurden zuerst diejenigen Mitarbeiter entlassen, die im Hinblick auf Alter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit am wenigsten schutzwürdig erschienen.

2. Fristlose Kündigung wegen Corona

In der Regel kündigt das Unternehmen (Arbeitgeber) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet also erst nach Ablauf von einigen Wochen bis Monaten (abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit). Eine fristlose Kündigung hingegen darf wegen den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus nicht ausgesprochen werden. Aus betriebsbedingten Gründen kann nämlich generell nicht fristlos gekündigt werden.

3. Kündigung wegen Quarantäne

Wer von der Behörde in Quarantäne geschickt wird, kann in vielen Fällen nicht arbeiten. Eine Kündigung ist deshalb für Arbeitgeber grundsätzlich aber nicht zu befürchten, da die Ausfallzeit nach derzeitigem Stand maximal 14 Tage beträgt. Eine personenbedingte Kündigung scheitert zudem daran, dass in der Zukunft nicht mit erneutem Ausfall wegen Corona zu rechnen ist.

4. Kündigung wegen Infektion mit Coronavirus

Falls der Arbeitnehmer sich selbst mit dem Coronavirus infiziert und deshalb krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, dann kann die Ausfallzeit auch mehr als 14 Tage betragen. Dennoch sollte der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Corona grundsätzlich nicht befürchten, denn erfahrungsgemäß vergeht die Infektion nach einigen Tagen oder wenigen Wochen wieder. Zudem bedeutet eine einmalige Infektion nicht, dass in Zukunft häufiger mit entsprechenden Ausfällen zu rechnen ist. Für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung müsste der Arbeitgeber beweisen, dass ein häufiger Ausfall in der Zukunft vorliegt.

5. Weniger Schutz für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben und Probezeit

Nicht so gut sieht es hingegen in Betrieben aus, in denen regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das selbe gilt auch für Arbeitnehmer, die in den ersten sechs Monaten Ihres Arbeitsverhältnisses sind. In diesen beiden Fällen gilt, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Kündigungen vom Arbeitgeber sind damit deutlich leichter möglich, auch wenn der Arbeitgeber nicht willkürlich kündigen darf. Da das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, ist man als Arbeitnehmer rechtlich nicht abgesichert.

6. Der Aufhebungsvertrag in der Coronakrise

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnis ebenso wie eine Kündigung. Im Unterschied zur Kündigung wird der Aufhebungsvertrag jedoch von beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unterzeichnet. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer stimmen dem Vertrag zu. Deswegen haben Arbeitnehmer, denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, die Möglichkeit, ihre Zustimmung von der Zahlung einer Abfindung oder anderen Vergünstigungen abhängig zu machen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen zusammen einen zufriedenstellenden Weg zu finden, damit der Arbeitsvertrag aufgehoben werden kann. Hier lohnt es sich oft einen nach einem anwaltlichen Rat zu fragen, damit man die höchst mögliche Abfindungssumme verhandeln kann. Für Aufhebungsverträge gilt immer die Schriftform nach § 623 BGB und ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist demnach ungültig.

7. Fazit

  • Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona ist in einigen wenigen Fällen möglich, hängt aber entscheidend von der Begründung ab. Das Kündigungsschutzgesetz schützt viele Arbeitnehmer.
  • Kündigungen wegen Quarantäne oder einer Infektion kommen fast nie in Betracht, da die Ausfallzeit meist nicht länger als 14 Tage dauert und nicht von einem längeren Ausfall ausgegangen werden kann.
  • In Kleinbetrieben und während der Probezeit des Arbeitnehmers gilt nur ein minimaler Kündigungsschutz. Hier ist der Arbeitgeber recht frei in seiner Entscheidung, ob er kündigt.
  • Eine wirksame fristlose Kündigung wegen Corona muss fast nie befürchtet werden. Falls Du trotzdem gekündigt werden solltest, kannst du dagegen vorgehen.
  • Wer einen Aufhebungsvertrag in der Coronakrise vorgelegt bekommt, sollte wie immer versuchen, gute Bedingungen auszuhandeln. Hier kann ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht helfen.

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